Infektionsschutz-Gesetz
Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß §34 Abs. 5, Infektionsschutzgesetz
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme Ihres Kindes in unsere Einrichtung über die folgenden Punkte aufzuklären:
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt Leben und Gesundheit des Einzelnen sowie der Gemeinschaft vor Gefahren durch Infektionskrankheiten. Es dient dazu, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Deshalb sind u.a. Schulen und Kindertagesstätten zur namentlichen Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt gemäß §34 (1), dass Ihr Kind, wenn es an den unten aufgeführten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig ist oder wenn es verlaust ist, in der Schule oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreut werden darf, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch Ihr Kind nicht mehr zu befürchten ist. Hier kann eventuell ein ärztliches Attest erforderlich sein.
Bei Vorliegen einer der folgend aufgeführten Krankheiten sind Sie nach §34 (5) IfSG verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.
- Cholera
- durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
- Diphtherie
- Paratyphus
- Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakterien
- Pest
- Durchfallerkrankungen (ausschließlich bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres)
- Poliomyelitis
- Virusbedingten hämorrhagischen Fieber
- Röteln
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Shigellose
- Keuchhusten
- Skabies (Krätze)
- Ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Typhus abdominalis
- Masern
- Virushepatitis A oder E
- Meningokokken-Infektion
- Windpocken
- Mumps
- Verlausung
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Dies kann eine Tröpfchen- oder eine Schmier- (fäkal-oral) Infektion sein.
Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A und E kommen durch Schmierinfektionen und bei Erbrechen auch durch Bildung infektiöser Tröpfchen zustande oder es handelt sich um sogenannte Lebensmittelinfektionen.
Die Übertragung erfolgt dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die
Verbreitung von Krätzmilben, Läusen sowie der ansteckenden Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkontakte.
Manchmal nimmt man Erreger nur auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch bestehen Ansteckungsgefahren für andere Kinder oder für das Personal.
Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung die folgend aufgeführten Krankheitserreger im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie das der Gemeinschaftseinrichtung nach §34 (5) IfSG ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung (möglicherweise unter bestimmten Auflagen) wieder besuchen darf.
- Vibrio cholerae O1 und O139
- Salmonella Paratyphi
- Corynebacterium spp., Toxin bildend
- Shigella sp.
- Salmonella Typhi
- enterohämorrhagischen E.coli (EHEC)
Auch wenn jemand in Ihrem Haushalt oder der Wohngemeinschaft an einer der folgenden ansteckenden Krankheit leidet oder einen Krankheitserreger auscheidet, kann Ihr Kind oder weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und andere gefährden, ohne selbst erkrankt zu sein. In diesem Fall müssen Sie die Gemeinschaftseinrichtung gemäß §34 (5) IfSG umgehend informieren. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung (möglicherweise unter bestimmten Auflagen) wieder besuchen darf.
- Cholera (Vibrio cholerae O1 und O139)
- Diphtherie (Corynebacterium spp., Toxin bildend)
- EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien)
- Virusbedingten hämorrhagischen Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus (Salmonella Paratyphi)
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Shigellose (Shigella sp.)
- Typhus abdominalis
- Salmonella Typhi
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.